Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG)
Das revidierte Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) ist am 1. September 2023 in Kraft getreten. Die Revision zielte darauf ab, die Standards des EU-Datenschutzes zu berücksichtigen, während gleichzeitig schweizspezifische Ansätze für bestimmte Anforderungen beibehalten wurden.
INFO
Siehe DSGVO-Konformität für gemeinsame Anforderungen. Dieses Dokument behandelt nur schweizspezifische Unterschiede.
Wann die DSGVO ebenfalls gilt
Schweizer Organisationen müssen sowohl dem revDSG als auch der DSGVO entsprechen, wenn sie Waren/Dienstleistungen für EU-Bürger anbieten oder das Verhalten von Personen in der EU überwachen. Siehe Anwendbarkeit der DSGVO.
Wesentliche Unterschiede zur DSGVO
| Aspekt | revDSG | DSGVO |
|---|---|---|
| Bussgelder | Bis zu CHF 250.000 für Einzelpersonen (nicht für Unternehmen) | Bis zu 20 Mio. € oder 4 % des Umsatzes für Unternehmen |
| DSB (Datenschutzbeauftragter) | Nicht erforderlich | Oft obligatorisch |
| Rechtsgrundlage | Keine explizite Rechtsgrundlage erforderlich (anderer Ansatz) | Explizite Rechtsgrundlage obligatorisch (Art. 6) |
| Meldung von Datenschutzverletzungen | „So rasch wie möglich“, wenn hohes Risiko besteht (keine gesetzliche Frist) | Ohne unnötige Verzögerung, wenn möglich innerhalb von 72 Stunden, wenn ein Risiko besteht |
| Besonders schützenswerte Daten | Umfasst Daten über Verwaltungs- / Strafverfahren + Sozialversicherungsdaten | 9 besondere Kategorien |
| Geltungsbereich | Nur natürliche Personen (juristische Personen seit 2023 ausgeschlossen) | Nur natürliche Personen |
revDSG-spezifische Anforderungen
Profiling mit hohem Risiko
Das revDSG verlangt eine Aufsicht für die automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte wie Risikobewertung und Verhaltensvorhersage. Die Plattform bietet Human-in-the-Loop-Funktionen, Langfuse-Tracing und Quellenzuordnung, um diese Anforderung zu unterstützen. Organisationen müssen Profiling-Aktivitäten mit hohem Risiko identifizieren, Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen und eine geeignete menschliche Aufsicht implementieren.
Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Organisationen müssen ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten führen. Dies ist eine organisatorische Anforderung, die keine Plattformfunktionen benötigt.
Betroffenenrechte
Die Betroffenenrechte funktionieren ähnlich wie bei der DSGVO mit geringfügigen Unterschieden. Die Antwortzeit beträgt 30 Tage anstatt 1 Monat. Die Terminologie „Recht auf Vergessenwerden“ wird nicht verwendet, aber das Recht auf Löschung besteht. Die Anforderungen an die Datenportabilität sind einfacher als bei der DSGVO. Siehe DSGVO-Dokumentation für Details, wie die Plattform diese Rechte unterstützt.
Meldung von Datenschutzverletzungen
Das revDSG verlangt die Meldung von Datenschutzverletzungen an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten „so rasch wie möglich“, wenn eine Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeits- oder Grundrechte führt (Artikel 24). Im Gegensatz zur DSGVO legt das Schweizer Recht keine gesetzliche Frist fest. Die Rechtspraxis interpretiert dies jedoch im Allgemeinen so, dass es der 72-Stunden-Erwartung der DSGVO entspricht. Die Schwelle für die Meldung (hohes Risiko) ist strenger als die allgemeine Risikoschwelle der DSGVO. Die Plattform bietet Audit-Logs, Monitoring und Alerting, um die Untersuchung und Meldung von Datenschutzverletzungen zu unterstützen.
Datenschutz durch Technikgestaltung
Das revDSG fordert nun explizit Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design). Die Plattform setzt dies durch obligatorische TLS/SSL-Verschlüsselung, Default-Deny-Zugriffskontrolle, 30-tägige automatische Löschung von ephemeren Daten und Audit-Logging um.
Schweizer Hosting und Angemessenheitsbeschluss
Die Schweiz verfügt über einen Angemessenheitsbeschluss der EU (bestätigt im Januar 2024), der den freien Fluss personenbezogener Daten zwischen der EU und der Schweiz ohne zusätzliche Schutzmassnahmen ermöglicht. Dies bedeutet, dass Schweizer Hosting die Compliance für Organisationen vereinfacht, die sowohl den Anforderungen der DSGVO als auch des revDSG unterliegen.
Für rein schweizerische Operationen vermeidet das Hosten von Daten in der Schweiz auch die Anforderungen an internationale Transfers gemäss revDSG. Die Plattform unterstützt On-Premise- und Schweizer Cloud-Deployments. Siehe Deployment-Optionen und Internationale Datentransfers der DSGVO.
Datentransfers
Datentransfers erfordern einen angemessenen Schutz im Zielland, geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln oder eine explizite Einwilligung. Schweizer Hosting vermeidet diese Anforderungen. Organisationen können auch Schweizer oder EU-LLM-Anbieter über LiteLLM nutzen.
Zugehörige Dokumentation
Rechtlicher Hinweis
Dies ist eine technische Dokumentation, keine Rechtsberatung. Konsultieren Sie einen Rechtsberater oder den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
